CoronaSchVO-NRW 30.05.2020

Fachbereich Sport und Sportförderung                                                                Krefeld, den 29.05.2020  

Anpassung der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO-NRW – in der ab dem 30.05.2020 gültigen Fassung  

 

Sehr geehrte Damen und Herren,  

nach Maßgabe der ab dem 30. Mai 2020 geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung- CoronaSchVO-NRW) ergeben sich folgende Änderungen für den Sportbetrieb.  

Gemäß des § 9 Abs. 4 CoronaSchVO-NRW ist unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, kontaktfreier Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport in und auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zugelassen.  

Unter den gleichen Voraussetzungen – mit Ausnahme des Gebotes zur Einhaltung eines Mindestabstandes – ist nunmehr auch ab dem 30. Mai 2020 für Gruppen von maximal zehn Personen Kontaktsport im Freien zulässig.  

Darüber hinaus sind auf Grundlage eines gesonderten Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes im Freizeit- und Breitensport auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen Wettbewerbe im Freien zugelassen, sofern gemäß § 2b CoronaSchVO-NRW das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vor Beginn der Wettbewerbe der unteren Gesundheitsbehörde – in Krefeld ist dies der Fachbereich Gesundheit, Gartenstraße 32, 47798 Krefeld – vorgelegt wird.  

Gleichwohl Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen nach § 9 Abs. 6 CoronaSchVO- NRW nach wie vor bis mindestens 31. August 2020 untersagt sind, können gemäß § 9 Abs. 4 CoronaSchVO-NRW unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, ab dem 30. Mai 2020 bis zu 100 Zuschauer Sportanlagen betreten.  

Unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen sind, ist die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum zulässig.  

Die vorgenannten Vorkehrungen sind vereinsseitig eigenverantwortlich zu gewährleisten.  

Die beabsichtigte Nutzung von Dusch- und Wasch- sowie Umkleideräumen auf den städtischen Bezirkssportanlagen ist dem Fachbereich Sport und Sportförderung im Vorfeld anzuzeigen.    

Die städtischen Sporthallen können aktuell noch nicht für eine sportliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden, da noch finale Abstimmungen zwischen dem städtischen Zentralen Gebäudemanagement, dem Fachbereich Gesundheit, Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst und dem Fachbereich Sport und Sportförderung vorgenommen werden müssen.  

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag  

gez. Klostermann      

 

In Anlehnung an die Veröffentlichungen auf der Homepage der Landesregierung Nord- rhein-Westfalens sind zu Ihrer weiteren Information folgende häufig gestellte Fragen hinsichtlich der Nutzung städtischer Sportanlagen aufgeführt:  

Welche Regelungen gelten aktuell im Breiten- und Freizeitsport?

Der kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ist unter Auflagen möglich. Dazu gehören geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleis- tung eines Mindestabstands von 1,5 Metern.  

Darf Kontaktsport ausgeübt werden?

Ja, im Freien ab dem 30. Mai 2020: Personen, die sich im Rahmen der Kontaktbe- schränkungen treffen dürfen, also z.B. eine Gruppe von bis zu zehn Personen, dürfen Kontaktsport ohne Mindestabstand im Freien wieder betreiben, wenn geeignete Vor- kehrungen, z. B. zur Hygiene und zum Infektionsschutz, getroffen werden.   Dürfen Dusch-, Wasch- und Umkleideräume genutzt werden? Ab dem 30. Mai 2020 dürfen Dusch-, Wasch- und Umkleideräume auf und in öffentli- chen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ebenfalls unter Auflagen genutzt werden. Hierzu gehören geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern.  

Ist es Zuschauern gestattet Sportanlagen zu betreten?

Unter der Voraussetzung, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektions- schutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen getroffen werden, ist ab dem 30. Mai 2020 bis zu 100 Zuschauern das Betreten einer Sportanlage gestattet.

Dürfen sportliche Wettbewerbe ausgetragen werden?

Ja, im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien ab dem 30. Mai 2020 zulässig, wenn ein be- sonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept dem Fachbereich Gesundheit, Garten- straße 32, 47798 Krefeld vorgelegt wird. Hier sind bis zu 100 Zuschauende erlaubt.  

Sind Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen erlaubt?

Nein, Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Au- gust 2020 untersagt.  

Ist vor einer sportlichen Nutzung ein Hygienekonzept zu erstellen?

Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportan- lagen ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für die Durchführung von Wettbe- werben im Freien erforderlich (siehe oben), jedoch nicht für die herkömmliche Sportausübung.  

Sind im Rahmen der Sportausübung Teilnehmerlisten zu führen?

Das Führen von Teilnehmerlisten ist nicht verpflichtend. Um im Ernstfall Infektionsket- ten verfolgen zu können, wird dieses jedoch empfohlen.  

Ist die Nutzung städtischer Sportfreianlagen vorab dem Fachbereich Sport und Sport- förderung anzuzeigen?

Die ist nur erforderlich, sofern im Rahmen der sportlichen Nutzung der städtischen Sportfreianlagen beabsichtigt ist, Dusch-, Wasch- und Umkleideräume in Anspruch zu nehmen.