Neue CoronaSchutzVO ab dem 04.12.2021

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Hallo liebe TVGHler*innen,

ab Samstag, den 04.12.2021, gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung. Wir möchten Euch an dieser Stelle über alle wichtigen -uns betreffenden- Punkte aufklären, damit wir auch diesen Herbst/Winter wieder gut meistern können. Aktuell ist ein Trainingsbetrieb aller Gruppen erlaubt, es gibt aber einige Punkte zu beachten.

An dieser Stelle möchten wir euch kurz über die Passagen informieren, welche uns und unser sportliches Vereinsleben direkt betreffen. Hierzu zitieren wir nachfolgend die Zusammenfassung des Landessportbunds NRW :

Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW

Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert –  § 2(8)

Grundsätzlich bringt die ab dem 04.12.2021 geltende neue Coronaschutzverordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Sie benötigen einen Schulnachweis (gilt bis zum 16.01.2022).

Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben,  gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:

  1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.
  2. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
    Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
  3. Kinder und jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag (siehe o. g. Regel)

Unter diesem Link findet Ihr die komplette Coronaschutzverordnung NRW.

Wir appelieren eindringlich an die strikte Einhaltung dieser Regeln und das Nichtbefolgen hat einen sofortigen Ausschluss der jeweiligen Person von Training oder Spielbetrieb zur Folge.

Weiterhin gilt natürlich das Hygienekonzept des TV Gut-Heils inklusive der individuellen Anmeldung zu jeder Veranstaltung. Das Prozedere ist ein wenig mühsam, das wissen wir auch, aber nur so können wir der Anforderung einer Nachverfolgbarkeit gerecht werden.

Bei Fragen, Problemen oder unklaren Punkten stehen Euch die jeweiligen Übungsleiter*innen als direkte Ansprechpartner, der Vereinsvorstand per eMail  oder direkt über Marc Gronsfeld selbstverständlich zur Verfügung.

Weitere tagesaktuelle Infos entnehmt ihr bitte offiziellen Quellen wie beispielsweise dem Corona-Blog der Stadt Krefeld

Bleibt gesund und habt Spaß bei der Nutzung unseres Sportangebotes ,

Euer TV Gut-Heil 1895 Krefeld e.V.